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Die Selbstanzeige – Strafbefreiung mit Tücken

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Selbstanzeige

Durch eine wirksame Selbstanzeige kann ein Steuerpflichtiger bei einer Steuerhinterziehung straffrei ausgehen. Dann müssen nur Steuern und steuerliche Nebenleistungen nachträglich entrichtet werden. Eine wirksame Selbstanzeige schützt trotz Straffreiheit jedoch nicht vor berufs- oder disziplinarrechtlichen Sanktionen.

Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige

Die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) müssen hinsichtlich jeder einzelnen Steuerart vollständig vorliegen. Andernfalls ist die Selbstanzeige unwirksam. Grundvoraussetzung ist die vollständige Berichtigung unrichtiger, die Ergänzung unvollständiger bzw. die Nachholung unterlassener Angaben. Mehrere Steuerarten sollten in einer Selbstanzeige zusammen erklärt werden. Der sachliche und zeitliche Umfang der Berichtigung erstreckt sich auf sämtliche noch nicht verjährte Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens jedoch alle Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre unabhängig von einer Verjährung.

Ausschluss der Selbstanzeige

Sofern ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt, ist keine Selbstanzeige mehr möglich. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tat schon entdeckt wurde oder wenn eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, beschränkt auf die betroffene Steuerart und den Zeitraum. Ein Ausschluss liegt auch vor, wenn die verkürzte Steuer den Betrag von € 25.000,00 je Tat übersteigt, jedoch mit der Möglichkeit der Zahlung eines Strafzuschlages nach § 398a AO, um Straffreiheit zu erlangen.

Die Selbstanzeige in der Praxis

Der steuerliche Sachverhalt muss umfassend aufbereitet und rechtlich eingeordnet werden. Zur Beweissicherung ist die schriftliche Übersendung an das Finanzamt Pflicht. Die Selbstanzeige muss in vollem Umfang vollständig und zutreffend sein. Es empfiehlt sich daher in einem ersten Schritt die zusätzlich erklärten Einkünfte zu Gunsten der Finanzverwaltung mit einem Sicherheitszuschlag zu schätzen, damit in der Schätzung alle Einkünfte auch bei Unsicherheit erfasst sind. In einem zweiten Schritt werden die genauen Einkünfte konkretisiert. Nach dem Eingang der Selbstanzeige wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und bei Wirksamkeit der Selbstanzeige wieder eingestellt.

Stand: 26. Januar 2022

Bild: peterschreiber.media - stock.adobe.com

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Kanzlei Kirchberger

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