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Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können unter bestimmten Voraussetzungen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Bis zu einem Betrag von € 1.250,00 können die tatsächlichen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Stand: 30.09.2021
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