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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden als Überschusseinkünfte besteuert, wenn es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, aus Vermietung von Sachinbegriffen oder aus der Überlassung von Rechten oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten handelt.
Von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können bestimmte Werbungskosten abgezogen werden, die die Steuerbemessungsgrundlage vermindern. Werbungskosten sind in der Regel die laufenden Aufwendungen und die Herstellungs- oder Anschaffungskosten der vermieteten Immobilie verteilt auf mehrere Jahre (Absetzung für Abnutzung).
Bei den Herstellungs- und Anschaffungskosten kommt es nur auf den Wert des Gebäudes an, der Grundanteil muss abgezogen werden. Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz.
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